Satzung des Vereins Rhine Academic Forum e.V.
vom 12. Januar 2012 in der Fassung vom 18. Februar 2023
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Rhine Academic Forum“ mit der Kurzbezeichnung „RhAF“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
- Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Austausch und Pflege des Lied- und Kulturguts, Förderung kultureller Veranstaltungen und Aktivitäten auch in Form von Bildungsveranstaltungen, Anfertigung von wissenschaftlichen Studien in regelmäßigen Zeitabständen und die Herausgabe von wissenschaftlichen Artikeln bzw. Kommentaren und Publikationen in unregelmäßigen Zeitabständen.
- Der Verein verfolgt seinen Zweck u.a. durch Einrichtung einer Homepage, die ein Forum mit Beiträgen der Mitglieder, einen aktuellen Veranstaltungskalender mit zusätzlichen Informationen zu den Vortragsveranstaltungen und Studien des wissenschaftlichen Austauschs erhält und durch die Mitglieder und Gäste regelmäßig aktualisiert wird.
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in Düsseldorf registrierte gemeinnützige Stiftung „Yiyuan Foundation of Care and Education“ (Yiyuan-Stiftung für Humanitäre Hilfe und Bildung), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die diese Satzung anerkennen und den Mitgliedsbeitrag zahlen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
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- eine schriftliche Austrittserklärung,
- Tod des Mitgliedes,
- automatischen Austritt beim Ausbleiben der Beitragszahlung nach 12-monatiger Fälligkeit, oder
- Ausschluss aus dem Verein auf einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Falle eines festgestellten groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich um die Jahreswende statt. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
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- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung und Neuwahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Festlegung des Mitgliedsbeitrags und
- Aufstellung eines Aufgaben- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
- Durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Termin einberufen.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
- Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, Abwahl des Vorstands und Ausschluss des Mitglieds bedürfen des Beschlusses einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder; die entsprechenden Anträge sind mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Anträge werden allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 aller Mitglieder oder mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
- Bei Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, falls es in dieser Satzung nicht anders vorgeschrieben ist.
- Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren (auch als Email oder Post) einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vereins schriftlich (auch als Email oder Post) zustimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem gewählten Versammlungsleiter und Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt ist.
- Die Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung gemäß §6 zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je zu zweit gemeinsam im Sinne des §26 BGB.
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 18. Februar 2023 in Kraft.